Revisionszulassung

  1. Das BAG hat die Beschränkung der Revisionszulassung auf einen von mehreren Streitgegenständen einen von mehreren Streitgenossen für zulässig gehalten (BAG 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; BAG 40, 250 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)