Zu den Besonderen gehören im Paragraph 24 der Straßenverkehrsordnung Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und, jetzt kommt's: 'ähnliche Fortbewegungsmittel'.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Und die Fahrt mit dem Rodelschlitten den Berg hinab auf Schienen kann sogar bei Erwachsenen noch für einen kleinen Adrenalin-Kick sorgen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 05.07.2002)