Ruherechts

  1. Völlig ungeklärt ist weiterhin, wie mit der muslimischen Vorschrift des "ewigen Ruherechts"für den Toten umgegangen werden soll. ( Quelle: TAZ 1997)
  2. Der Gräberkommissar Ernst von Harnack nahm in den dreißiger Jahren eine weitere Revision des 'ewigen Ruherechts' vor. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)