Rundfunkauftrag

  1. Lediglich Eins-zu-Eins-Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie die programmbegleitende Information im Netz seien mit dem Rundfunkauftrag vereinbar. ( Quelle: DIE WELT 2001)
  2. Solche Aufwendungen seien nicht durch den Rundfunkauftrag gedeckt. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 19.10.2001)
  3. Der Rundfunkauftrag festgelegt und geregelt im "Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland" schreibt die Berücksichtigung von Minderheiten vor. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)