Lediglich Eins-zu-Eins-Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie die programmbegleitende Information im Netz seien mit dem Rundfunkauftrag vereinbar.
( Quelle: DIE WELT 2001)
Solche Aufwendungen seien nicht durch den Rundfunkauftrag gedeckt.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 19.10.2001)
Der Rundfunkauftrag festgelegt und geregelt im "Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland" schreibt die Berücksichtigung von Minderheiten vor.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)