Selbst wenn danach die Beschwerden positiv entschieden würden, muß dieses nach Kommissionsangaben nicht unbedingt Auswirkungen auf die deutsche Rundfunkordnung haben.
( Quelle: TAZ 1994)
Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber verpflichtet, mit seiner Rundfunkordnung dafür zu sorgen, dass die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig zum Ausdruck kommt.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 16.09.2005)
Herzog nannte die Karlsruher Rechtsprechung zur Rundfunkordnung, die aus der Meinungs- und Pressefreiheit sowie aus dem Demokratieprinzip entwickelt worden sei.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 24.05.2002)