Der Nebenintervenient gilt zwar gemäß § 69 ZPO i. S. des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, er ist jedoch nicht Hauptpartei, da er den Prozeß nicht als Partei betreibt (§ 59 ZPO).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Zwar ist das heimische Prachthaus in einer ruhigen Wohnstraße von Stolberg-Breinig auf seine Frau eingetragen, aber in Köln und Mönchengladbach besitzt S. dem Vernehmen nach weitere Häuser.
( Quelle: Aachener Nachrichten vom 21.09.2005)
Indem die Hauptleistung, der geschuldete Betrag i. S. von § 11 I VerbrKrG, vorrangig getilgt wird, entstehen insoweit keine neuen Verzugszinsen, und die Entstehung von Schuldturmlagen wird verlangsamt (18).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es macht nicht viel Sinn, Ronny S. nach dem Warum zu fragen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 10.12.2001)
S. steht schon auf der Straße und spricht in sein Handy.
( Quelle: DIE WELT 2000)
Das berichten englische Wissenschaftler in der Zeitschrift Nature (Bd. 378, S. 41, 1995).
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Für den Autor Wolf Lasko ("Charisma", Falken/Gabler, 1999, 250 S., Taschenbuch, 29,90 Mark), haben die Aura-Menschen eine klare Mission.
( Quelle: Welt 1999)
Gerade wurde der Grundstein für einen Erweiterungsbau des Centers im Märkischen Viertel gelegt (s. auch S. S1 und S. 3).
( Quelle: Berliner Zeitung vom 04.04.2001)