Der Richter hat seine Entscheidung laut SBG-Angaben damit begründet, daß einzelne Fragen bereits im Anfechtungsprozeß gegen die Beschlüsse der betreffenden Aktionärsversammlung anhängig seien und deshalb keine weiteren Überprüfungen nötig seien.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)