Das Gleichgewicht der wechselseitig zu erbringenden Leistungen sei nicht grundlegend gestört worden: Der Wert des Sachbezugs aufgrund der Fahrzeugüberlassung mache nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtbezüge des Klägers aus.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 11.05.2004)