Im weiteren Wortlaut der Vorschrift werden in einem Katalog verschiedene Falltypen aufgeführt (§ 5 I Nr. 3 S. 2 SachenRBerG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es ist aber fraglich, ob § 78 SachenRBerG Fälle einer sachenrechtlichen Bereinigung, die außerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Bereinigungsweges über ein notarielles Vermittlungsverfahren erfolgt, überhaupt erfaßt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)