SachenRBerG

  1. Im weiteren Wortlaut der Vorschrift werden in einem Katalog verschiedene Falltypen aufgeführt (§ 5 I Nr. 3 S. 2 SachenRBerG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Es ist aber fraglich, ob § 78 SachenRBerG Fälle einer sachenrechtlichen Bereinigung, die außerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Bereinigungsweges über ein notarielles Vermittlungsverfahren erfolgt, überhaupt erfaßt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)