Sachnähe

  1. Deshalb besteht eine enge Sachnähe zwi- schen-[zwischen] dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe und dessen § 5 Ziff. 6 und den ggf. aufgrund dieser Regelung anwendbaren Bezirkslohntabellen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)