Sachrecht

  1. Doch ist die Rechtslage vor dem 1. 7. 1990 zugrunde zu legen, so daß interlokalrechtlich und intertemporär (Art. 236 § 1 EGBGB) das Sachrecht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Geltung kommt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)