Regelungen, die gegen Art. 12 GG verstoßen, sind somit über § 134 BGB nichtig, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vertrag freiwillig oder - wie im vorliegenden Fall - unter dem Zwang der Satzungsgewalt eines Monopolverbandes zustande gekommen ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)