Wegen der eindeutigen zeitlichen Verbindung des Infarkteintritts mit dieser extremen Schrecksituation müsse der Herzinfarkt als Schädigungsfolge angesehen werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Angeblich sei keine Schädigungsfolge feststellbar, die auf den Brandanschlag zurückzuführen sei.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 23.11.2005)