Schädigungsfolge

  1. Wegen der eindeutigen zeitlichen Verbindung des Infarkteintritts mit dieser extremen Schrecksituation müsse der Herzinfarkt als Schädigungsfolge angesehen werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Angeblich sei keine Schädigungsfolge feststellbar, die auf den Brandanschlag zurückzuführen sei. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 23.11.2005)