Schülerjobs

  1. Sogenannte geringfügige Beschäftigungen wie Schülerjobs oder Hausfrauentätigkeiten sind nicht versicherungspflichtig, wenn nicht länger als 15 Stunden in der Woche gearbeitet wird und der Monatsverdienst 480 Mark nicht übersteigt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1991)