Eine Verweigerung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch Frau Höhn könnte Rheinbraun sogar Schadenersatzansprüche wegen Amtshaftung einräumen, urteilt Stuer.
( Quelle: Welt 1998)
Wir jedenfalls gehen bei jedem Sonderprüfungsbericht, der uns zu den einzelnen Sachverhalten erreicht, sorgfältigst der Frage nach, ob und inwieweit wir Schadenersatzansprüche gegen wen auch immer herleiten können.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 23.08.2002)