Schadensersatzanspruch

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  1. Unstreitig war ihr auch bewußt, daß innerhalb der KG die Bekl. als die Geschäftsfüherin der Komplementär-GmbH verantwortlich und deshalb gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen gegen sie zu richten war. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Um zu verhindern, daß der Mitgliedstaat den Betroffenen pflichtwidrig Rechte verweigern kann, nahm der Gerichtshof einen Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer gegen den Mitgliedstaat an. ( Quelle: FAZ 1994)
  3. Dabei ist Grundlage der Verurteilung einmal der Schadensersatzanspruch, der sich aus dem Anspruch auf Naturalrestitution nach § 249 BGB als deliktischem Anspruch i.V. mit § 823 I, II BGB, §§ 185 ff. BGB, § 824 I StGB ergibt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Da die Kl. nur dieses Interesse als Rechtsnachfolgerin von D gegenüber der Bekl. als Mitzeichnerin geltend macht, ergibt sich der von ihr verfolgte Schadensersatzanspruch nicht aus der von der Bekl. abgegebenen Zeichnungserklärung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Der Kl. steht auch insoweit schon deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil es an der verzugsbegründenden Mahnung fehlt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Da das WpHG Ansprüche von Anlegern ausschließe, könne sich ein Schadensersatzanspruch allenfalls aus dem Börsen- und dem Aktiengesetz in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben, sagten Aktionärsschützer am Dienstag. ( Quelle: DIE WELT 2001)
  7. Kratzer im Parkett sind "normale" Gebrauchsspuren und rechtfertigen auch keinen Schadensersatzanspruch. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.04.2005)
  8. Die Arbeitsgerichte sprachen ihm daraufhin einen Schadensersatzanspruch zu. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 17.03.2001)
  9. Der kann natürlich nur mit einem Schadensersatzanspruch seitens des Pächters (wie geschehen und richterlich bereits abgesegnet) aufgehoben werden. ( Quelle: Abendblatt vom 14.07.2004)
  10. Zudem wurde durch die Änderung des Schwerbehindertenrechts durch das SGB IX auch ein Schadensersatzanspruch für den Behinderten als Sanktionsnorm bei einer Diskriminierung eingeführt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 14.05.2005)
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