Und selbst wenn wirklich eine Schadensersatzlawine zu befürchten wäre, könnte dem nur mittels der in Art. 34 GG enthaltenen Möglichkeit zu einer ausnahmsweisen Beschränkung von Amtshaftungsansprüchen begegnet werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, sieht der Verbraucherschutzverein (VSV), der das Urteil erstritten hat, eine Schadensersatzlawine auf den Versicherer zurollen.
( Quelle: Tagesspiegel 1999)