Der Ast. schuldet der Ag. ab September 1991, also dem ersten Monat nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruches, monatlich 2116 DM, wovon 1713 DM auf den Elementarunterhalt und 403 DM auf den Vorsorgeunterhalt entfallen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)