Scheinvater

  1. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die deutschen Gerichte für die Anfechtungsklage international zuständig waren, da sowohl das Kind als auch der Scheinvater ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten (§ 640a II Nr. 2 ZPO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)