Das BerGer. hat festgestellt, daß die Parteien den Scheinverkauf und das verdeckte Geschäft zu dem Zweck abgeschlossen haben, dem bei der anschließenden Stellung des Ausreiseantrags erwarteten Zwang zur Veräußerung des Grundbesitzes zuvorzukommen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)