Scheitholz

  1. Er erinnert deshalb zu Beginn der kalten Jahreszeit an die Bestimmungen der Verordnung für Kleinfeuerungsanlagen, nach denen in offenen Kaminen nur noch Scheitholz verbrannt werden darf, das mindestens drei Jahre lang gelagert sein muß. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1990)