Und die Schenkerin, vom Star geküßt, kehrt selig an ihren Platz zurück.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Mindestens die der Schenkerin geschuldete Dankbarkeit verbot es dann der Bekl., das Nutzungs- und Fruchtziehungsrecht der Kl. zu unterlaufen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)