Erst Ende 1992 leitete der Träger der Sozialhilfe den gesetzlichen Rückforderungsanspruch eines verarmten Schenkers in Höhe der ungedeckten Kosten auf sich über.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Der Eigentümerwechsel sollte jedoch erst vier Jahre später erfolgen - nach dem Tod des Schenkers.
( Quelle: Tagesspiegel vom 17.07.2005)
Demgegenüber entschied der BGH, daß dieser Anspruch nicht mit dem Tod des Schenkers untergehe.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Es sei ja wohl selbstverständlich, meint der Telekom-Sprecher, dass sich Geschenke nur auf Leistungen des Schenkers beziehen könnten, nicht jedoch auf Leistungen der Konkurrenz.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)