Dem steht nicht entgegen, daß von den verschiedenen Ausschüssen, die es im kassenärztlichen Versorgungssystem gibt, nur der Berufungsauschuß (§ 368b IV, RVO) und das Schiedsamt (§ 368i I RVO) in § 70 Nr. 4 SGG ausdrücklich genannt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Daneben lehnte es das Schiedsamt ab, dass die Ärzte für das Eintreiben der Praxisgebühr einen Verwaltungsabschlag erhalten.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 09.12.2003)