Bei der Auslegung hat das Gericht entsprechend § 133 BGB zu erforschen, was die Partei wirklich begehrt; auf den Wortlaut des Antrags kommt es nicht entscheidend an (vgl. RGZ 110, 1, 15; SchlHOLG SchlHA 1963, 123).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)