Eine abschließende Entscheidung bezüglich der Folgewirkung der Nichtanfechtung der oben genannten Bescheide ist jedoch entbehrlich, denn zum anderen ist die Kl. gem. § 24 I SchlHVersSa zur Zahlung der 3/3-Versorgungsabgabe verpflichtet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)