Interessant ist Paragraph 24 'Begrenzung von Nutztiertransporten zur Schlachtstätte' mit der Formulierung: 'Werden Nutztiere zur Schlachtstätte befördert, darf die Transportdauer acht Stunden nicht überschreiten.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Interessant ist Paragraph 24 'Begrenzung von Nutztiertransporten zur Schlachtstätte' mit der Formulierung: 'Werden Nutztiere zur Schlachtstätte befördert, darf die Transportdauer acht Stunden nicht überschreiten.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)