Die Eheleute haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und als Schlußerben (Erben des zuletzt Versterbenden) den Bekl. zu 1 bestimmt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Insofern hat der Gedanke von Morhard (15), im Halbteilungsgrundsatz des Zugewinnausgleichs die Abgrenzung für den gegenüber Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten und Schlußerben festen Bereich der Ehegattenzuwendungen zu suchen, seine Berechtigung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)