Schlußverteilung

  1. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. ( Quelle: Gesetze: HGB, UB Media)
  2. Der Rechtspfleger hat festgestellt, daß der Konkursverwalter die Schlußverteilung und die Verteilungsankündigung am 4. 3. 1991 im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekanntgemacht hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)