Schnellöffnungstaste

  1. Der Angeklagte hatte im Rahmen seiner Tätigkeit zufällig beobachtet, wie der grüne Knopf betätigt worden war und hatte damit Kenntnis von der Schnellöffnungstaste, die er später wiederholt ausnutzte, um Geldbeträge - insgesamt 6200 DM - zu entnehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)