Denn laut Schornsteinfegergesetz richte sich der Preis nach dem Arbeitsumfang und der Zeit, die der Bezirks-Schornsteinfegermeister tatsächlich benötige.
( Quelle: Lübecker Nachrichten vom 09.06.2002)
Ein Verstoß gegen das Schornsteinfegergesetz und die Kehrordnung, der mit einem Bußgeld von 500 Mark geahndet werden sollte.
( Quelle: Die Zeit 1996)