Schrankenvorbehalts

  1. Das Problem soll hier nicht vertieft werden, zumal über die Deutung des Schrankenvorbehalts Meinungsverschiedenheiten bestehen (vgl. dazu grundlegend aber nunmehr BVerfG, NJW 1976 S. 2123-[2125]). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)