Wegen der eindeutigen zeitlichen Verbindung des Infarkteintritts mit dieser extremen Schrecksituation müsse der Herzinfarkt als Schädigungsfolge angesehen werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Besitzer des Angreifers nutzte die Schrecksituation und machte sich mitsamt Hund in Richtung Schwimmbad davon.
( Quelle: Abendblatt vom 09.12.2004)