In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt die Revisionsfrist versäumt, weil die Post sieben Tage für die Beförderung seines Schriftsatzes von Marburg nach Kassel brauchte.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Hinzuweisen ist noch auf eine Entscheidung des LG Würzburg (Nr. 58) zur Endkontrollpflicht des Rechtsanwalts bei Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes mit dem Faxgerät.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)