Weder entfielen durch dieses Nicht-weiter-Handeln die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs, der Spezial- und der Generalprävention, noch habe der Täter einen "honorierbaren" Verzicht auf die weitere Tatausführung geleistet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)