Schuldausgleichs

  1. Weder entfielen durch dieses Nicht-weiter-Handeln die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs, der Spezial- und der Generalprävention, noch habe der Täter einen "honorierbaren" Verzicht auf die weitere Tatausführung geleistet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)