Diese Gleichstellung bedingt zudem Absatz 1 des § 836 ZPO; denn Überweisungswirkung ist danach Ersetzung der für die Berechtigung zur Einziehung der Forderung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erforderlichen Schuldnererklärungen (16).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)