Schließlich läßt sich der Anspruch entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht auf eine nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuerkennende Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Wohungsberechtigtem und Eigentümer stützen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das eine rechtsgeschäftsähnliche Beziehung herstellt (BGHZ 93, 278 (281) = NJW 1985, 1161 = LM § 82 KO Nr. 14).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)