Fehlverhalten eines noch minderjährigen Kindes rechtfertigt eine Anwendung des § 1611 BGB nicht (247); dies ergibt ein Umkehrschluß aus § 1611 II BGB. Schulisches Versagen als Verschulden i. S. des § 1611 BGB anzusehen, liegt fern (248).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Schulisches Misslingen ist gekoppelt an die gesteigerte Gefahr, in Illegalität zu rutschen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 22.07.2003)
Schulisches und berufliches Versagen sind vorprogrammiert, der Weg in das gesellschaftliche Aus sicher.
( Quelle: Die Welt Online vom 26.04.2003)