Nach einem 1975 verabschiedeten Gesetz war ihnen schon bisher untersagt, an bestimmten öffentlichen Orten wie etwa in Schulsälen, Kinos, Theatern, Lesesälen, Gemäldegalerien oder auch in Autobussen ihrem Laster zu frönen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)