Der Gesetzgeber hat dabei einen Spielraum, innerhalb dessen er geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Schutzauftrages ergreifen kann.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Sicherlich aber können nicht einzelne Handlungsinstrumente oder Vorgehensprinzipien des staatlichen Schutzauftrages zu kollisionsfähigen Verfassungsgütern heraufstilisiert werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)