Die Belange der Opfer müßten wieder stärker berücksichtigt werden, und der Schutzgedanke - Schutz der Allgemeinheit vor dem Täter, Schutz auch des Täters vor Rückfalltaten - sei ebenfalls durchzusetzen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Der Schutzgedanke, die Ausübung des Amtes als Wahlvorstand und die Kontinuität seiner Arb. zur Vorbereitung der BetrWahl zu sichern, besteht unabhängig davon, ob ein Betriebsrat vorhanden ist oder nicht.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Steht bislang noch der Schutzgedanke im Vordergrund, soll künftig die Betonung auf „Vermeidung“ liegen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)