Die beklagte Bank verletzt kein absolutes Recht des Scheckberechtigten, wenn sie den Scheck einlöst, und der Verstoß gegen ein Schutzgesetz i. S. des § 823 II BGB ist ebenfalls nicht erkennbar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) hatte das Prostitutionsgesetz als ein "Schutzgesetz für Zuhälter" kritisiert.
( Quelle: Spiegel Online vom 30.04.2005)