Der entscheidende Paragraph (64, Absatz 3 des Ausländerrechts) sei keine Schutzvorschrift für Ausländer, sondern für den Strafanspruch unseres Staates.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Die Vorschrift des § 613a BGB ist lediglich eine Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Sicherung arbeitnehmerseitiger Ansprüche nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)