Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.HRB 7160 - 1. April 1997: Schwerdtle & Schantz GmbH, Berlin (Buschkrugallee 33, 12359 Berlin).
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)