Diese Fragestellung lag dem EuGH-Urteil vom 24. 3. 1994 mit Blick auf die Sections 1, 2 des britischen Lotteries und Amusements Act 1976 zugrunde, die Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot der Veranstaltung von Großlotterien unter Strafe stellen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)