Bislang haben die Staatssender Doordashan (Fernsehen) und All India Radio alleiniges Senderecht.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Damit besitzt sie das Senderecht gem. § 20 UrhG und das Wiedergaberecht gem. § 22 UrhG, die als urheberrechtliche Verwertungsrechte durch § 97 UrhG geschützt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)