Sicherungsfällen

  1. In den übrigen Sicherungsfällen erfolgt der Forderungsübergang, wenn der Träger der Insolvenzsicherung dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche mitteilt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)