Sicherungsgebers

  1. Dabei wurden regelmäßig Sachen oder Rechte einbezogen, die im Zeitpunkt der Formularvereinbarung noch nicht zum Vermögen des Sicherungsgebers gehörten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Bei Sachsicherheiten gibt es kein echtes Päjudiz für "Nominalwerte" (bestehen Einkaufspreise oder die Gestehungs- bzw. Herstellungskosten des Sicherungsgebers als Nominalwerte, so ist auch hier von 150 % auszugehen). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)