Dabei wurden regelmäßig Sachen oder Rechte einbezogen, die im Zeitpunkt der Formularvereinbarung noch nicht zum Vermögen des Sicherungsgebers gehörten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bei Sachsicherheiten gibt es kein echtes Päjudiz für "Nominalwerte" (bestehen Einkaufspreise oder die Gestehungs- bzw. Herstellungskosten des Sicherungsgebers als Nominalwerte, so ist auch hier von 150 % auszugehen).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)