Sicherungskonzeption

  1. Es war weder geltend gemacht worden, daß die Kl. die bestehenden Mängel der Einbruchsmeldeanlage erkannt hätte noch bestand im Verhältnis zur Bekl. eine Obliegenheit zur gründlichen Überprüfung der Sicherungskonzeption. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)