Andere Sicherungsmittel, z.B. die Sicherungsgrundschuld, gewähren auch keinen weiteren Sicherungsumfang.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dies seien adäquate Sicherungsmittel, die im Falle einer Inanspruchnahme auch an den Fachhandel weitergereicht werden könnten, der sie dann seinerseits zur Absicherung der Kaufpreisforderung gegen die Bauunternehmer einsetzen könne.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)